Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen müssen zu einer jährlichen Hauptuntersuchung mit speziellen Prüfpunkten
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§41 BOKraft)
Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z. B.:
· Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
· Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
· Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
· Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
· Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Außerordentliche Hauptuntersuchung nach §42 BOKraft
Vor der Erstinbetriebnahme müssen Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse eine außerordentliche Hauptuntersuchung über sich ergehen lassen.
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibus in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
Für ein fabrikneues Fahrzeug kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.