Seit dem 1. März 2007 sollen nur noch Personen- oder Lastkraftwagen und Busse mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe in so genannten Umweltzonen fahren dürfen. Welches Fahrzeug mit welcher Plakette fahren darf erfährt man aus seinen Fahrzeugdokumenten.
Die Kennzeichnungsverordnung im Einzelnen
Es gibt die Feinstaubplakette in drei Verschiedenen Farben geben. Für die Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm 2. Je nach Feinstaubbelastung dürfen Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzone.
Etwa die Hälfte aller Pkw auf unseren Straßen ist in eine dieser drei Gruppen einzuordnen. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.
Wichtig: Die einzelnen Bundesländer werden so genannte Luftreinhaltepläne erarbeitet. Darin sind mögliche Fahrverbote vorgegeben. Das bedeutet: Je aggressiver und je höher die gemessene Feinstaubbelastung in der jeweiligen Region ist um so größer ist die Wahrscheinlichkeit von Fahrverboten.
Es besteht auch keine Plakettenpflicht. Wer jedoch in den möglicherweise entstehenden Umweltzonen fahren will oder fahren muss, wird eine Feinstaubplakette an der Frontscheibe ankleben müssen. Ansonsten heißt es Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plaketten und solche der Schadstoffklasse 1 in den Umweltzonen.
Droht eine Strafe, wenn ich trotz Fahrverbot in eine Umweltzone fahre?
Dieser Verstoß wird mit einem Bußgeld von € 80,-- und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.